Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2007

Geschäftszahl

2006/05/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0215 E 30. Jänner 2007 RS 1

Stammrechtssatz

In Paragraph 134 a, Wr BauO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2004/05/0237). Die hier genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, Wr BauO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens in das vom Nachbarn geltend gemachte subjektivöffentliche Recht nicht eingegriffen wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1507).