Verwaltungsgerichtshof
20.02.2007
2006/05/0176
Bei Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, NÖ ROG 1976 im Zusammenhang mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 handelt es sich um eine an den Gemeinderat gerichtete Anordnung; dieser hat bei Vorliegen der in Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, NÖ ROG 1976 genannten Voraussetzungen eine Bausperre zu erlassen. Ein diesbezüglicher Einwand des Nachbarn bezieht sich auf die Eignung des Bauplatzes. Im Rahmen des beschränkten Mitspracherechtes des Nachbarn ist daher dieser Einwand unbeachtlich, weil er sich nicht auf ein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 stützt. Auch ein Hinweis auf Paragraph 55, Absatz 3, NÖ BauO 1996 (diese Bestimmung bezieht sich auf Grundstücke im Grünland) verfängt nicht, weil dieses Vorbringen ebenfalls auf die - durch das Baubewilligungsverfahren nicht gedeckte - fehlende Eignung des Bauplatzes zielt.