Verwaltungsgerichtshof
20.02.2007
2006/05/0176
Da Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 kein Nachbarrecht auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes schlechthin gewährt, kann sich der Nachbar auch nicht darauf berufen, dass die hier gegebene Widmung des Baugrundstückes den Anforderungen des Paragraph 14, Ziffer 15, NÖ ROG 1976 nicht entsprechen würde.