Verwaltungsgerichtshof
20.11.2007
2006/05/0174
Weist das tatsächlich errichtete Objekt gegenüber dem genehmigten Projekt Unterschiede auf und greifen diese Abweichungen in subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn ein, so hat dieser Nachbar auch im baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, der NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung. Das heißt, der Nachbar hat auch nach der NÖ Bauordnung 1996 einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ein Abbruch- bzw. Beseitigungsauftrag ergeht, wenn durch nicht genehmigte Bauabweichungen seine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wurden vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0324).