Verwaltungsgerichtshof
20.10.2009
2006/05/0170
Die Parteistellung der Anrainer setzt nicht nur voraus, dass die betreffenden Anrainer in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 134 a, Wr BauO berührt werden und dies rechtzeitig geltend machen, sondern darüber hinaus die Stellung als Eigentümer (Miteigentümer) einer benachbarten Liegenschaft. Was Eigentum ist, ist in den Paragraphen 353 f, ABGB definiert. Davon zu unterscheiden sind alle anderen Nutzungsrechte dinglicher oder schuldrechtlicher Natur, wie Fruchtgenuss-, Miet- oder Pachtrechte.