Verwaltungsgerichtshof
20.11.2007
2006/05/0169
GRS wie 2005/05/0315 E 30. Jänner 2007 RS 3 (hier: ohne Hinweis auf Paragraph 5, Absatz 4, Litera i, Wr. BauO)
Die auf den Bebauungsplan gestützten Bebauungsbestimmungen enthalten Festlegungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera k, BauO für Wien betreffend die zulässige Höhe des Daches über der ausgeführten Gebäudehöhe sowie gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera i, BauO für Wien betreffend die Massengliederung. Sie sind im Zusammenhalt mit Paragraph 81, Absatz 2 und 4 BauO für Wien als Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BauO für Wien anzusehen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2004/05/0231).