Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2006

Geschäftszahl

2006/05/0158

Rechtssatz

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Identität der Sache auch dann vorliegt, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1973, Zl. 35/73, vom 25. Oktober 2000, Zl. 99/06/0169, und vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0075). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass eine Behörde gehindert wäre, ein gleichgelagertes strafbares Verhalten zu verschiedenen Zeiträumen rechtlich anders zu beurteilen. Vielmehr geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass weder mangelhafte Ermittlungen noch die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren an der entschiedenen Sache etwas ändern können, sodass ein Aufrollen dieser Umstände, dann, wenn Identität der Sache vorliegt, ausgeschlossen ist; wie bereits ausgeführt, liegt bei unterschiedlichen Tatzeiträumen aber Identität der Sache gerade nicht vor. [Hier: Es ist daher nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer (der wegen einer Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 bestraft worden ist) für einen anderen Tatzeitraum bereits nach Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 bestraft wurde.]

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2006/05/0159 E 31. Juli 2006