Verwaltungsgerichtshof
12.10.2007
2006/05/0147
GRS wie 2005/05/0052 E 10. Oktober 2006 RS 1
(hier: nur Satz 1 und 2)
Eine wesentliche Abweichung ist dann gegeben, wenn der Abweichung eine den Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2001/05/0275, mwN). Entscheidend dabei ist, ob und in welchem Umfang durch das zu bewilligende Bauvorhaben Abweichungen von den Bebauungsvorschriften erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 93/05/0208). Maßgebend für die Beurteilung ist jener Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, der Grundlage der für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren relevanten Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2004/05/0131).
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X07