Verwaltungsgerichtshof
12.10.2007
2006/05/0147
Die Nachbarn machen den Einwand, der gegebene Luftdurchzug und die Belüftungsmöglichkeit müssten gewahrt bleiben, ebenso wie den der Reduktion des Lichteinfalles (auch) im Zusammenhang mit der ausnahmsweise als zulässig erachteten Überschreitung der inneren Baufluchtlinie bzw. der im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegten maximalen Trakttiefe von 12 m geltend. Auf deren Einhaltung an den dem Gebäude der Nachbarn zugewandten Seiten kommt diesen nach Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera d, Wr BauO ein subjektivöffentliches Nachbarrecht zu.
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X05