Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2007

Geschäftszahl

2006/05/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0087 E 21. Juni 1988 RS 10

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss die gehörige Licht- und Luftversorgung eines Baues von der eigenen Liegenschaft gesichert sein. Der Nachbar kann daher keinen Rechtsanspruch darauf erheben, dass durch eine Bauführung auf dem angrenzenden Bauplatz gegebene Licht- und Luftverhältnisse nicht verschlechtert werden (Hinweis auf E vom 17.12.1951, 2618/50, VwSlg 2382 A/1950).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X04