Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2007

Geschäftszahl

2006/05/0147

Rechtssatz

Weder aus Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, Wr BauO noch aus einer anderen Bestimmung der Wr BauO ist ableitbar, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Anspruch zukomme, dass er neben dem schriftlichen Baubewilligungsbescheid auch eine Ausfertigung der Pläne und Baubeschreibung erhalten soll vergleiche zur ähnlichen Rechtslage in Niederösterreich das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0095).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X02