Verwaltungsgerichtshof
12.10.2007
2006/05/0147
Weder aus Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, Wr BauO noch aus einer anderen Bestimmung der Wr BauO ist ableitbar, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Anspruch zukomme, dass er neben dem schriftlichen Baubewilligungsbescheid auch eine Ausfertigung der Pläne und Baubeschreibung erhalten soll vergleiche zur ähnlichen Rechtslage in Niederösterreich das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0095).
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X02