Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2007

Geschäftszahl

2006/05/0147

Rechtssatz

Die mit der angezweifelten Vertretungsbefugnis der Grundeigentümer allenfalls im Zusammenhang stehende Frage der Zustimmung zum Bauvorhaben stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar vergleiche die bei Moritz, BauO Wien, S. 374, zu Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO getroffene Aufzählung).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X01