Verwaltungsgerichtshof
12.10.2007
2006/05/0147
Die mit der angezweifelten Vertretungsbefugnis der Grundeigentümer allenfalls im Zusammenhang stehende Frage der Zustimmung zum Bauvorhaben stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar vergleiche die bei Moritz, BauO Wien, S. 374, zu Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO getroffene Aufzählung).
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X01