Verwaltungsgerichtshof
21.09.2007
2006/05/0145
Auf Grund der vom Bauwerber vorgenommenen Projektsänderung, die im Hinblick auf die Beurteilung der Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, entscheidungserheblich ist, hat der Umweltsenat den Beginn der Entscheidungsfrist zutreffend mit dem Einlangen der Urkunden betreffend die Projektsänderung bei der Landesregierung beurteilt vergleiche hiezu insbesondere auch die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1995, Zl. 95/17/0248, und vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0031).