Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Geschäftszahl

2006/05/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0059 E 15. September 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Für einen Enteigneten lassen sich aus den Bestimmungen des Paragraph 11, Krnt LStG 1991 keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten. Allerdings können die Enteigneten sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Straßenführung ihre Einwendungen im Enteignungsverfahren geltend machen. Daß Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, Krnt LStG 1991 die Voraussetzungen der Enteignung nicht besonders nennt, kann nichts daran ändern, daß eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken, und der Bedarf anders als durch die Enteignung nicht gedeckt werden kann (Hinweis E 17.4.1986, 85/06/0162).