Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2006/05/0126
GRS wie 2005/05/0252 E 29. Jänner 2008 RS 7
Da die korrekte Umschreibung des Verfahrensgegenstandes Voraussetzung für die Erhebung zielführender Einwendungen, mit denen die Parteien ihre subjektiven Rechte verteidigen können, ist, tritt Präklusion dann nicht ein, wenn der in der Kundmachung umschriebene Verfahrensgegenstand mit dem tatsächlich vorhandelten Projekt nicht übereinstimmt und die Beteiligten auf Grund der unpräzisen Fassung des Gegenstandes nicht erkennen konnten, dass bzw. inwieweit ihre Interessen tangiert sein können (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 19 zu Paragraph 41, AVG, mit umfangreichen Nachweisen).