Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2008

Geschäftszahl

2006/05/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0104 E 21. Juli 2005 RS 1

(hier: nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Für die Benützung bewilligter Bauvorhaben war im Geltungsbereich des Paragraph 128, BauO für Wien in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, eine Benützungsbewilligung erforderlich. Gemäß Paragraph 128, Absatz 4, BauO für Wien war die Benützungsbewilligung zu erteilen, wenn das Gebäude, die bauliche Anlage beziehungsweise der Gebäudeteil keine augenscheinlichen Konsenswidrigkeiten zeigt und keine augenscheinlichen Mängel, die die sichere Benützbarkeit verhindern, aufweist. Der Zweck der damals erforderlichen Benützungsbewilligung war die Feststellung der Plan- und Gesetzmäßigkeit der Bauführung. Aus ihr ergibt sich grundsätzlich nur, dass die Voraussetzungen für die Benützung der bewilligten Baulichkeiten gegeben sind. Eine Benützungsbewilligung, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des Bauwerkes bildet, kann den Baukonsens nicht abändern oder ersetzen. Eine Abänderung des Baubewilligungsbescheides durch den Benützungsbewilligungsbescheid ist nur dann denkbar, wenn die Benützungsbewilligung auch Elemente einer Baubewilligung enthält.