Verwaltungsgerichtshof
04.03.2008
2006/05/0116
GRS wie 2002/05/1438 E 3. April 2003 RS 4
Die Baubewilligung wird für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss. Es bedarf daher auch näherer Feststellungen darüber, inwiefern das vom Bauwerber ausgeführte Bauvorhaben lagemäßig vom bewilligten Bauvorhaben abweicht. Zu beachten ist aber auch, dass Einzelfälle denkbar sind, in denen (allein) durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines rechtlichen "aliud" auszugehen ist vergleiche die E vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072, und vom 21. Mai 1996, Zl. 96/05/0049).