Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2006/05/0070
GRS wie 2003/04/0064 B 24. September 2003 RS 1
(hier: nur letzter Satz)
Nach der zur Rechtslage vor der Novellierung des Paragraph 58, VwGG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war, ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen (Hinweis B eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Zl. 1809/77, VwSlg 10092 A/1980). Daran, dass Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen ist, wenn diese Voraussetzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, hat Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, nichts geändert. Diese Kostenregelung hat vielmehr eine solche Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Voraussetzung. Das heißt hinsichtlich des Beschwerdefalles, dass eine beschwerdeführende Person losgelöst von der Kostenregelung des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG gegeben sein muss. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass Paragraph 58, Absatz 2, VwGG (potenziell) einerseits eine unterlegene und andererseits eine obsiegende Partei voraussetzt, weshalb für den Fall, dass die Voraussetzung einer beschwerdeführenden Person während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegfällt, ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat (Hinweis B vom 20. Oktober 1999, Zl. 95/03/0221).