Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2007

Geschäftszahl

2006/05/0064

Rechtssatz

Grundsätzlich begründen Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Abstände subjektiv-öffentliche Nachbarrechte. Der Nachbar kann jedoch die Einhaltung des Seitenabstandes nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn nicht zu Recht gemäß einer Ausnahmevorschrift von der das Recht einräumenden Bestimmung Abstand genommen wird. Das Recht des Nachbarn auf Einhaltung des Seitenabstandes ist dann insoweit relativiert, als dem Nachbarn ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die (vom Bauwerber begehrte) Ausnahme gewährt wird vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0212, vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0266, und vom 24. Februar 1998, Zl. 97/05/0251, VwSlg. 14838 A/1998).