Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2007

Geschäftszahl

2006/05/0047

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Einstufung eines Spielapparates als Geldspielapparat ist nicht der Apparat selbst entscheidend, sondern die Art der Herbeiführung der Spielergebnisse bzw. die Qualifikation des installierten Spielprogramms in einer bestimmten Programmversion als Geldspielprogramm.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/05/0048

2006/05/0049

2006/05/0050