Verwaltungsgerichtshof
24.04.2007
2006/05/0047
Für die Beurteilung der Einstufung eines Spielapparates als Geldspielapparat ist nicht der Apparat selbst entscheidend, sondern die Art der Herbeiführung der Spielergebnisse bzw. die Qualifikation des installierten Spielprogramms in einer bestimmten Programmversion als Geldspielprogramm.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2006/05/0048
2006/05/0049
2006/05/0050