Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2007

Geschäftszahl

2006/05/0042

Rechtssatz

Aus den gesetzlichen Beschränkungen der Gebäudehöhe, die ihrem Wesen nach Beschränkungen der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes in lotrechter Richtung darstellen, steht dem Nachbarn gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO ein subjektiv-öffentliches Recht auf deren Beachtung zu. (Hier: Die Liegenschaft der Nachbarin ist von der von den bewilligten baulichen Maßnahmen betroffenen Liegenschaft durch eine öffentliche Verkehrsfläche, die weniger als 20 m breit ist, getrennt und liegt unmittelbar dem Baugrundstück gegenüber. Eine Verletzung des der Nachbarin auf Grund der Lage ihres Grundstückes zum Baugrundstück denkbar aus Paragraph 81, Absatz eins, Wr BauO erfließenden Nachbarrechtes auf Gebäudehöhe kommt jedoch durch das bewilligte Vorhaben nicht in Betracht, weil diesbezüglich straßenseitig keine Erhöhung vorgesehen ist und daher auch keine Ausnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera m, Wr BauO erforderlich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2004/05/0231).)