Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Geschäftszahl

2006/05/0035

Rechtssatz

Auch die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera k, Wr BauO im Bebauungsplan getroffene Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes muss im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO als Bestimmung über die Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO angesehen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162).