Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Geschäftszahl

2006/05/0034

Rechtssatz

Bei der bewilligten Veranstaltung Villacher Kirchtag 2004 handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 5 a, SPG. Auch wenn die bewilligte Veranstaltung "Villacher Kirchtag 2004" in einzelne Teilveranstaltungsabschnitte geteilt werden kann, ist davon auszugehen, dass der beschwerdeführende Verein im Sinne des statutarisch festgeschriebenen Zwecks den Villacher Kirchtag 2004 als einheitliche Veranstaltung abgehalten hat und eine auf Paragraph 5 a, Absatz eins, erster Fall SPG gestützte Vorschreibung der Überwachungsgebühren daher unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen ist, ob der beschwerdeführende Verein durch Abhaltung des Villacher Kirchtags 2004 als Gesamtes ein Erwerbsinteresse im Sinne des Paragraph 5 a, SPG verfolgt. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der beschwerdeführende Verein mit dieser Veranstaltung beabsichtigte, Einnahmen zu erzielen, die die zu erwartenden Ausgaben übersteigen. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn zu erwarten war, dass eine solche Veranstaltung bei objektiver Betrachtungsweise einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben abwirft (ex ante-Betrachtung). Dabei können nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, die unmittelbar mit der genehmigten Veranstaltung im Zusammenhang stehen und für die Durchführung dieser Veranstaltung notwendig sind.