Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Geschäftszahl

2006/05/0034

Rechtssatz

Auch ein ideeller Verein kann erwerbswirtschaftlich tätig sein und eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit zulässigerweise ausüben vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 98/01/0201, mit weiteren Nachweisen, insbesondere zu den Grenzen der Zulässigkeit von auf Gewinn zielenden Aktivitäten im Rahmen von nach dem Vereinsgesetz gebildeten Idealvereinen).