Verwaltungsgerichtshof
21.03.2007
2006/05/0034
GRS wie 95/02/0579 E 4. Oktober 1996 RS 1
(Hier: Dies trifft für das sich über mehrere Tage erstreckende Vorhaben "Villacher Kirchtag 2004" mit selbständigen Veranstaltungen, die auf einem großräumigen Gelände abgehalten werden und unterschiedlichen Tatbeständen für anmeldepflichtige Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 16, Krnt VeranstaltungsG 1997 zuzuordnen sind, zu.)
Sofern eine, wenn auch durch einen Bescheid bewilligte, Veranstaltung in unterschiedlichen, einander nicht bedingenden (nicht untrennbaren) Teilveranstaltungsabschnitten durchgeführt wird, ist es nicht ausgeschlossen, daß jeder Abschnitt für sich als Veranstaltung oder Vorhaben hinsichtlich der Überwachungsgebührenpflicht einer separaten Beurteilung zugeführt wird.