Verwaltungsgerichtshof
24.04.2007
2006/05/0031
Die vollständige Abtragung eines Gebäudes hat den Untergang der Baubewilligung zur Folge. Eine Neuerrichtung dieses Objekts bedarf einer neuen Baubewilligung. Dies gilt auch für den Untergang des wegen des Alters eines Gebäudes allenfalls vermuteten Konsenses vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0176, und vom 19. Dezember 2006, Zl. 2003/06/0005, m.w.N.).