Verwaltungsgerichtshof
21.03.2007
2006/05/0011
Auch dann, wenn ein Marktteilnehmer die Prüfung einer Situation wünscht, ohne seinem Vertragspartner gegenüber den Streit verkünden zu müssen, steht der Energie-Control GmbH im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes die Überprüfung des Sachverhaltes und gegebenenfalls die Vornahme rechtlicher Schritte nach Paragraph 10, Absatz 2, Energie-Regulierungsbehördengesetz zu. (Hier: Die Schreiben der Kundin sind als Anregung auf ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden für den Fall des Verdachtes einer Übertretung der in Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. genannten Bestimmungen zu verstehen. Eine Entscheidungspflicht über eine solche Anregung besteht - anders als beim Antrag auf Streitschlichtung - aber nicht.)