Verwaltungsgerichtshof
11.10.2007
2006/04/0250
Die Wortfolge in Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG "voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt", bedeutet, dass die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, wobei sich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nach den Verhältnissen vor Durchführung des Ermittlungsverfahrens richtet. Nach den Materialien Ausschussbericht 1167 BlgNR
20. GP, 32; vergleiche dazu auch Hengstschläger-Leeb, AVG (2005) Paragraph 44 a, Rz 4 und Grabenwarter, Großverfahren nach dem AVG, ZfV 2000/1741a,
721 ff) muss sich die "getroffene Prognoseentscheidung ... auf
konkrete Tatsachen oder Erfahrungssätze stützen können; in Zweifelsfällen wird es sich daher empfehlen, die Gründe für den Einsatz des Edikts aktenmäßig entsprechend zu dokumentieren (z.B. durch die Anlegung von Listen)".