Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2007

Geschäftszahl

2006/04/0105

Rechtssatz

Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 GewO 1994 nennt taxativ jene Maßnahmen, die eine Mitanwendung des WRG 1959 im gewerbebehördlichen Verfahren bewirken. Die Versickerung von Abwasser (Niederschlagswasser) wird in dieser Aufzählung nicht genannt und bedarf daher einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung vergleiche dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, Rz 16 und 23 zu Paragraph 356 b, GewO 1994). Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die Versickerung von Niederschlagswasser im Gewerbeverfahren nicht mitbehandelt hat. Im Hinblick auf das Erfordernis einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung können sich die Nachbarn im Gewerbeverfahren daher nicht auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 berufen.