Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Geschäftszahl

2006/04/0081

Rechtssatz

Auf die Bestimmung des Paragraph 119, Absatz 5, MinroG verweist Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG, der unter anderem als Genehmigungsvoraussetzung normiert, dass keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist. Bei dieser Genehmigungsvoraussetzung handelt es sich um ein öffentliches Interesse, dessen Wahrnehmung der zur Vollziehung des MinroG berufenen Behörde obliegt. Das MinroG räumt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Genehmigung wegen eines sonstigen - im MinroG verankerten - Genehmigungshindernisses unterbleibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0099, mit weiteren Nachweisen).