Verwaltungsgerichtshof
03.09.2008
2006/04/0081
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann die Frage, ob der Mitgliedstaat seinen Ermessensspielraum nach Artikel 4, Absatz 2, der UVP-RL überschritten hat, nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projektes geklärt werden, sondern hängt von einer pauschalen Beurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedsstaats in Betracht kommenden derartigen Projekte ab. So würde nach der Rechtsprechung des EuGH ein Mitgliedstaat seinen Ermessensspielraum überschreiten, "der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis alle" Anmerkung, in der dortigen Rechtssache betroffenen) "Deichprojekte von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen
ausgenommen wären, ... es sei denn, auf Grund einer pauschalen
Beurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist" vergleiche das Urteil des EuGH vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u.a., Slg. 1996, I-05403, Randnr. 52 und 53). Eine derartige pauschale Überschreitung des Entscheidungsspielraumes durch den Bundesgesetzgeber des UVP-G 2000 ist nicht zu sehen.