Verwaltungsgerichtshof
03.09.2008
2006/04/0081
Es ist (bezogen auf das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234, EG) "Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern, ob die zuständigen Behörden ordnungsgemäß geprüft haben, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Arbeiten einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen waren" vergleiche Urteil des EuGH vom 28. Februar 2008 in der Rechtssache C-2/07, Paul Abraham u.a./Region wallone, Slg. 2008, Randnr. 39) bzw. (bezogen auf das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226, EG) Sache der Europäischen Kommission, "mit konkreten Beweisen darzutun, dass die nationalen Behörden bei der Genehmigung eines Projektes einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben" (Urteil des EuGH vom 4. Mai 2006 in der Rechtssache C-508/03, Kommission gegen Vereinigtes Königreich (Projekt "White City" und "Crystal Palace"), Slg. 2006, I-03969, Randnr. 91). Dabei kann die "Frage, ob der Mitgliedstaat bei der Aufstellung dieser Kriterien" (im dortigen Fall ging es um die Aufstellung von Kriterien für die Abmessungen von Deichen iR der Bestimmung von Schwellenwerten nach Artikel 4, Absatz 2, der UVP-RL) "seinen Ermessensspielraum überschritten hat, (...) nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projektes geklärt werden. Sie hängt von einer pauschalen Beurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedsstaats in Betracht kommenden derartigen Projekte ab" vergleiche das Urteil des EuGH vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u.a., Slg. 1996, I- 05403, Randnr. 52).