Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Geschäftszahl

2006/04/0081

Rechtssatz

Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, "dass zwar Artikel 4, Absatz 2, Unterabs. 2 der Richtlinie 85/337 den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum einräumt, in dessen Rahmen sie bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen können, dass dieser Spielraum jedoch durch die in Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt ist, die Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen" vergleiche das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2008 in der Rechtssache C-2/07, Paul Abraham u. a./Region wallone, Slg. 2008, Randnr. 37, mit Verweis auf das Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u.a., Slg. 1996, I-05403, Randnr. 50; siehe auch das Urteil des EuGH vom 4. Mai 2006 in der Rechtssache C-508/03, Kommission gegen Vereinigtes Königreich (Projekt "White City" und "Crystal Palace"), Slg. 2006, I-03969, Randnr. 88, in dem der EuGH von einem "Ermessensspielraum" spricht). Nach dieser Rechtsprechung "würde ein Mitgliedstaat, der Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegte, dass nur die Größe, nicht aber Art und Standort der Projekte berücksichtigt würden, den ihm durch Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 85/337 eingeräumten Wertungsspielraum überschreiten" vergleiche Urteil "Abraham", Randnr. 38) bzw. "verlangt also die Richtlinie 85/337, dass alle Projekte im Sinne des Anhangs römisch zwei, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung unterzogen werden" vergleiche Urteil "White City" und "Crystal Palace", Randnr. 89).