Verwaltungsgerichtshof
03.09.2008
2006/04/0081
Nach der Rechtsprechung des EuGH darf das Ziel der UVP-RL nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen werden vergleiche das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2008 in der Rechtssache C-2/07, Paul Abraham u.a./Region wallone, Slg. 2008, Randnr. 27, mit weiteren Nachweisen). Dies entspricht dem Standpunkt des Bundesgesetzgebers zum UVP-G 2000, die Umgehung einer UVP durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße zu verhindern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/04/0129, mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 zu beurteilen ist, ist die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich, insbesondere ob der Grund für die Stückelung nicht lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/05/0100, mit weiteren Nachweisen auch auf Rechtsprechung des EuGH und des Verfassungsgerichtshofes).