Voraussetzung der in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 geregelten Kumulierung ist jedenfalls die Gleichartigkeit der Vorhaben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2005/05/0281).Voraussetzung der in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 geregelten Kumulierung ist jedenfalls die Gleichartigkeit der Vorhaben vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2005/05/0281).