Verwaltungsgerichtshof
10.10.2007
2006/03/0151
Für die Zurückweisung eines Anbringens nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt es nicht auf den Wortlaut an; vielmehr genügt es, dass die Stattgebung auf eine Abänderung oder Behebung eines formell rechtskräftig gewordenen Bescheides hinauslaufen würde.