Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2007

Geschäftszahl

2006/03/0151

Rechtssatz

Für die Zurückweisung eines Anbringens nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt es nicht auf den Wortlaut an; vielmehr genügt es, dass die Stattgebung auf eine Abänderung oder Behebung eines formell rechtskräftig gewordenen Bescheides hinauslaufen würde.