Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2008

Geschäftszahl

2006/03/0097

Rechtssatz

Es bedarf keiner besonderen Begründung, warum ein bestimmtes Verhalten, das in einer Übertretung von in Paragraph 138, Absatz 2, Litera a, Slbg JagdG 1993 konkret genannten Bestimmungen des Jagdgesetzes liegt, gleichzeitig einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit darstellt, wird doch in diesen Fällen ein derartiger Zusammenhang schon durch das Gesetz selbst hergestellt. Dem Mitglied der Salzburger Jägerschaft wurde jedoch nicht eine Übertretung von Vorschriften der Paragraphen 61 bis 66 Slbg JagdG 1993 (oder anderer in Paragraph 138, Absatz 2, Litera a, Slbg JagdG 1993 genannter Bestimmungen) angelastet, sondern ein Verstoß gegen Bestimmungen der Wildfütterungsverordnung. Deshalb hätte es einer besonderen Begründung bedurft, warum eine derartige Übertretung einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit bildet. Eine Verletzung der Jägerehre durch ein sonstiges Verhalten im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, Litera b, Slbg JagdG 1993 vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2003/03/0081) wurde dem Mitglied im verfahrensgegenständlichen Fall aber gerade nicht angelastet.