Verwaltungsgerichtshof
27.11.2008
2006/03/0097
Einem Mitglied der Salzburger Jägerschaft wurde mit Bescheid des Ehrensenates des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft zur Last gelegt "durch bescheidwidriges Verhalten am 22.01.2004, bzw. zu einem früheren Zeitpunkt "auf einem bestimmten Grundstück" beim Stallgebäude seiner Hochlandrinder eine Fütterung entgegen der Wildfütterungsverordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2001, Paragraph 2 (, 3,) und Paragraph 5 (, eins,) (Kirrfütterung) betrieben zu haben, obwohl er als beeidetes Jagdschutzorgan zur besonderen Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften und darauf ergangener Behördenbescheide verpflichtet ist." Dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG genügt der dargestellte Tatvorwurf im Spruch des Bescheides schon deshalb nicht, weil daraus nicht hervorgeht, welche konkrete Tathandlung, die "bescheidwidrig" sei, gegen Bestimmungen der Wildfütterungsverordnung verstoßen habe, zumal die dem Mitglied nach der Begründung des Bescheides angelastete Tathandlung nicht das Betreiben der Wildfütterung, sondern das Unterlassen der rotwildsicheren Einzäunung ist.