Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2008

Geschäftszahl

2006/03/0097

Rechtssatz

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch (Verweis nach Paragraph 138, Absatz 3, Litera a, Slbg JagdG 1993), während eine Bekämpfung des Kostenausspruchs in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass über die vom Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung erhobene Beschwerde (Berufung) durch den Beschwerdesenat des Ehrengerichtes noch nicht entschieden wurde, vermag an der Zulässigkeit der allein gegen die Erteilung eines Verweises gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern, weil diesbezüglich der Instanzenzug erschöpft ist.