Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2007

Geschäftszahl

2006/02/0322

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch des wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift Beschuldigten auf Unterbleiben einer Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde bzw. auf Nichtbestrafung, wenn das Arbeitsinspektorat eine Aufforderung iSd Paragraph 9, Absatz eins, ArbIG 1993 unterlassen hat, ist Paragraph 9, Absatz eins und 3 ArbIG 1993 nicht zu entnehmen (E 25. November 1997, 97/02/0467).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2007/02/0017 E 25. Mai 2007