Verwaltungsgerichtshof
30.10.2006
2006/02/0248
Der Strafbemessung durch die Behörde kann vom VwGH nicht entgegengetreten werden, wenn die Behörde zu Recht die schweren Folgen des strafbaren Verhaltens (Tod und schwere Verletzung jeweils eines Arbeitnehmers) als erschwerend gewertet hat (Hinweis E 24. Februar 1995, 94/02/0486).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2006/02/0249