Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2006

Geschäftszahl

2006/02/0248

Rechtssatz

Der Strafbemessung durch die Behörde kann vom VwGH nicht entgegengetreten werden, wenn die Behörde zu Recht die schweren Folgen des strafbaren Verhaltens (Tod und schwere Verletzung jeweils eines Arbeitnehmers) als erschwerend gewertet hat (Hinweis E 24. Februar 1995, 94/02/0486).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/02/0249