Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2006

Geschäftszahl

2006/02/0248

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0220 E 5. September 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person haben diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kumulativ zu tragen; eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (Hinweis E 5. September 1997, 97/02/0235).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/02/0249