Verwaltungsgerichtshof
07.09.2007
2006/02/0221
GRS wie 90/19/0131 B 12. März 1990 RS 2
Wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt, keine Zweifel an seinem Inhalt offenläßt, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden (Hinweis E 12.3.1990, 839/76 VwSlg 9112/A).