Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2007

Geschäftszahl

2006/02/0221

Rechtssatz

Hatte der Zeuge, dessen Einvernahme der Besch vermisst, den Besch nicht lückenlos beobachtet, weshalb es dem Besch durchaus möglich gewesen sein könnte, in der Zeit nach "absetzen" des Zeugen bis zum Unfall unbeobachtet alkoholische Getränke zu sich zu nehmen (E 18. Juni 1997, 97/03/0007), so war die Behörde aus diesen Gründen nicht verpflichtet, diesen Zeugen einzuvernehmen.