Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2007

Geschäftszahl

2006/02/0221

Rechtssatz

Hat der Besch sämtliche an ihn gestellte Fragen, wie etwa nach dem vor dem Lenken genossenen Alkohol oder den eingenommenen Medikamenten detailgetreu beantwortet und war er in der Lage, in der niederschriftlichen Einvernahme (kurz nach der Messung) eine Schilderung des Unfallherganges zu geben, so kann auf Grund dieses situationsbezogenen Verhaltens (E 5. November 1997, 95/03/0037, 0044) keine eingeschränkte "Wahrnehmungs- und Denkleistung" ausgerechnet bei der Frage nach einem Nachtrunk angenommen werden.