Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2006

Geschäftszahl

2006/02/0220

Rechtssatz

Die Ermächtigung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 wird "Organen der Straßenaufsicht" erteilt. Aus Paragraph 97, Absatz eins und 2 StVO 1960 ergibt sich zweifelsfrei (arg: "insbesondere"), dass als Organe der Straßenaufsicht nicht nur Angehörige der (ehemaligen) Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache und der Gemeindewachkörper in Frage kommen. Schon daraus ist ersichtlich, dass die StVO 1960 dann, wenn sie den Terminus "Organe der Straßenaufsicht" nennt, nicht auf die dienstrechtliche Einordnung dieses Organs abstellt. Daher wird die Ermächtigung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 an eine besonders geschulte Person in ihrer Funktion als "Organ der Straßenaufsicht" erteilt. Es ist somit für die Gültigkeit der Ermächtigung ohne Belang, dass mit einem bestimmten Datum der Wachkörper "Bundesgendarmerie" mit dem Wachkörper "Bundespolizei" zusammengelegt wurde und das ermächtigte Organ der Straßenaufsicht nunmehr durch die Zusammenlegung einem anderen Wachkörper angehört als zum Zeitpunkt der Ermächtigung.