Verwaltungsgerichtshof
23.05.2006
2006/02/0091
Ob der Besch tatsächlich eine "Gehirnerschütterung" (oder andere Verletzungen) erlitten hat, ist im Hinblick auf das "situationsbezogene" Verhalten anlässlich der Amtshandlung nicht von Bedeutung (Hinweis E 9. September 2005, 2004/02/0097).