Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Geschäftszahl

2006/02/0009

Rechtssatz

Die Ansicht, dass Straßen die nur "bestimmten Zwecken zugänglich sind", keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind, vermag der Gerichtshof nicht zu teilen (Hinweis E 15.5.1996, 94/03/0291).