Verwaltungsgerichtshof
23.09.2009
2006/01/0741
Das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, liegt nicht erst vor, wenn ein Verleihungswerber mehr als einmal wegen schwerwiegender Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, sondern schon die einmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG, sofern sie wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes erfolgte, führt zum Vorliegen des Verleihungshindernisses. Im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG sind die Gesetze taxativ aufgezählt, bei deren schwerwiegender Übertretung und rechtskräftiger Bestrafung dafür das Verleihungshindernis vorliegt. Das AuslBG zählt zu diesen Gesetzen. Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,), deretwegen der Fremde rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG vergleiche das hg. E vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0416). Dass die über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft entscheidende Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem einen "besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung", oder "die konkreten Umstände der Rechtsverletzung" prüfen hätte müssen, bestimmt Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG nicht vergleiche ebenso das hg. E vom 25. Juni 2009 Zl. 2006/01/0416).