Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Geschäftszahl

2005/21/0353

Rechtssatz

Wird nicht bestritten, dass die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Bf gelangt ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Bf in der Lage gewesen ist, den Zustellvorgang in Gestalt der Hinterlegungsanzeige wahrzunehmen (Hinweis B 21. September 1999, 97/18/0418).