Verwaltungsgerichtshof
20.12.2005
2005/21/0353
Wird nicht bestritten, dass die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Bf gelangt ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Bf in der Lage gewesen ist, den Zustellvorgang in Gestalt der Hinterlegungsanzeige wahrzunehmen (Hinweis B 21. September 1999, 97/18/0418).